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 Die Bedingungen für die Einwilligung sind in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7]] und [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 4]] Nr. 11 DSGVO geregelt.  Die Bedingungen für die Einwilligung sind in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7]] und [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 4]] Nr. 11 DSGVO geregelt. 
  
-Insbesondere muss die Einwilligung **freiwillig** sein. Die Freiwilligkeit kann vor allem dann angezweifelt werden, wenn Druck aufgebaut wird oder die [[betroffene Person]] gar keine andere Wahl hat, als die Einwilligung zu erteilen, was dann die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat. Dies ist im Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Bürgern sehr leicht der Fall. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 43 S. 1 benennt ausdrücklich die Konstellation eines "klaren Ungleichgewichts" insbesondere bei Verarbeitungen durch eine Behörde, bei der nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden kann. Zur Frage der Einwilligung gehört auch der Streit um das [[Kopplungsverbot]].((Siehe z.B. [[https://www.cr-online.de/blog/2016/10/11/kopplungsverbot-der-einwilligungskiller-nach-der-dsgvo/|Niko Härting: Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller nach der DSGVO]]. Siehe auch [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212023&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1|SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 21. März 2019(1) Rechtssache C‑673/17 Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.]] sowohl zum Kopplungsverbot als auch generell zu den hohen Hürden für eine wirksam erteilte Einwilligung.))+Insbesondere muss die Einwilligung **freiwillig** sein. Die [[:Freiwilligkeit]] kann vor allem dann angezweifelt werden, wenn Druck aufgebaut wird oder die [[betroffene Person]] gar keine andere Wahl hat, als die Einwilligung zu erteilen, was dann die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat. Dies ist im Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Bürgern sehr leicht der Fall. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 43 S. 1 benennt ausdrücklich die Konstellation eines "klaren Ungleichgewichts" insbesondere bei Verarbeitungen durch eine Behörde, bei der nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden kann. Zur Frage der Einwilligung gehört auch der Streit um das [[Kopplungsverbot]].((Siehe z.B. [[https://www.cr-online.de/blog/2016/10/11/kopplungsverbot-der-einwilligungskiller-nach-der-dsgvo/|Niko Härting: Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller nach der DSGVO]]. Siehe auch [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212023&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1|SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 21. März 2019(1) Rechtssache C‑673/17 Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.]] sowohl zum Kopplungsverbot als auch generell zu den hohen Hürden für eine wirksam erteilte Einwilligung.))
  
 Die einmal erteilte Einwilligung kann nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7 Abs. 3]] DSGVO **jederzeit widerrufen** werden mit Wirkung für die Zukunft. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung müssen daher so ausgestaltet sein, dass für den Fall eines [[Widerruf der Einwilligung|Widerrufs]] dem jederzeit nachgekommen werden kann. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einem Widerruf, die Verarbeitung nachträglich auf einen anderen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_25%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglF%2ehtm | BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 25. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 89-92, insb. Rn. 91.1 ]].)) Die einmal erteilte Einwilligung kann nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7 Abs. 3]] DSGVO **jederzeit widerrufen** werden mit Wirkung für die Zukunft. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung müssen daher so ausgestaltet sein, dass für den Fall eines [[Widerruf der Einwilligung|Widerrufs]] dem jederzeit nachgekommen werden kann. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einem Widerruf, die Verarbeitung nachträglich auf einen anderen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_25%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglF%2ehtm | BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 25. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 89-92, insb. Rn. 91.1 ]].))
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