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einwilligung [2019/06/20 15:53] Admineinwilligung [2019/06/20 16:08] Admin
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 Insbesondere muss die Einwilligung **freiwillig** sein. Die Freiwilligkeit kann vor allem dann angezweifelt werden, wenn Druck aufgebaut wird oder die [[betroffene Person]] gar keine andere Wahl hat, als die Einwilligung zu erteilen, was dann die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat. Dies ist im Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Bürgern sehr leicht der Fall. Zur Frage der Einwilligung gehört auch der Streit um das [[Kopplungsverbot]].((Siehe z.B. [[https://www.cr-online.de/blog/2016/10/11/kopplungsverbot-der-einwilligungskiller-nach-der-dsgvo/|Niko Härting: Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller nach der DSGVO]]. Siehe auch [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212023&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1|SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 21. März 2019(1) Rechtssache C‑673/17 Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.]] sowohl zum Kopplungsverbot als auch generell zu den hohen Hürden für eine wirksam erteilte Einwilligung.)) Insbesondere muss die Einwilligung **freiwillig** sein. Die Freiwilligkeit kann vor allem dann angezweifelt werden, wenn Druck aufgebaut wird oder die [[betroffene Person]] gar keine andere Wahl hat, als die Einwilligung zu erteilen, was dann die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat. Dies ist im Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Bürgern sehr leicht der Fall. Zur Frage der Einwilligung gehört auch der Streit um das [[Kopplungsverbot]].((Siehe z.B. [[https://www.cr-online.de/blog/2016/10/11/kopplungsverbot-der-einwilligungskiller-nach-der-dsgvo/|Niko Härting: Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller nach der DSGVO]]. Siehe auch [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212023&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1|SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 21. März 2019(1) Rechtssache C‑673/17 Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.]] sowohl zum Kopplungsverbot als auch generell zu den hohen Hürden für eine wirksam erteilte Einwilligung.))
  
-Die einmal erteilte Einwilligung kann nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7 Abs. 3]] DSGVO **jederzeit widerrufen** werden mit Wirkung für die Zukunft. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung müssen daher so ausgestaltet sein, dass für den Fall eines [[Widerruf der Einwilligung|Widerrufs]] dem jederzeit nachgekommen werden kann. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einem Widerruf, die Verarbeitung nachträglich auf einen anderen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_25%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglF%2ehtm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 25. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 89-92, insb. Rn. 91.1]].))+Die einmal erteilte Einwilligung kann nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html| Art. 7 Abs. 3]] DSGVO **jederzeit widerrufen** werden mit Wirkung für die Zukunft. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung müssen daher so ausgestaltet sein, dass für den Fall eines [[Widerruf der Einwilligung|Widerrufs]] dem jederzeit nachgekommen werden kann. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einem Widerruf, die Verarbeitung nachträglich auf einen anderen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_25%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglF%2ehtm | BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 25. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 89-92, insb. Rn. 91.1 ]].))
  
 Es ist nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden **nicht** zulässig, für den Fall einer unwirksamen Einwilligung auf eine andere Rechtsgrundlage "auszuweichen".((Vgl. [[https://www.linkedin.com/pulse/datenschutzbeh%C3%B6rden-gesetzliche-erlaubnistatbest%C3%A4nde-f%C3%BCr-tim-wybitul/?published=t|Tim Wybitul: Datenschutzbehörden: Gesetzliche Erlaubnistatbestände für Verarbeitung neben Einwilligung unzulässig]] mit Verweis auf [[https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Internationales/Datenschutz-Grundverordnung/Kurzpapiere_der_DSK_als_Auslegungshilfen_zur_DSGVO/DSK_KPNr_20_Einwilligung.pdf|Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 20 Einwilligung nach der DS-GVOStand]].)) Es ist nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden **nicht** zulässig, für den Fall einer unwirksamen Einwilligung auf eine andere Rechtsgrundlage "auszuweichen".((Vgl. [[https://www.linkedin.com/pulse/datenschutzbeh%C3%B6rden-gesetzliche-erlaubnistatbest%C3%A4nde-f%C3%BCr-tim-wybitul/?published=t|Tim Wybitul: Datenschutzbehörden: Gesetzliche Erlaubnistatbestände für Verarbeitung neben Einwilligung unzulässig]] mit Verweis auf [[https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Internationales/Datenschutz-Grundverordnung/Kurzpapiere_der_DSK_als_Auslegungshilfen_zur_DSGVO/DSK_KPNr_20_Einwilligung.pdf|Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 20 Einwilligung nach der DS-GVOStand]].))
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 In der Praxis - vor allem öffentlicher Stellen - sollte die Einwilligung nur dann genutzt werden, wenn anders eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht erreicht werden kann. Die bisweilen mühevolle Suche nach Normen, die eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] oder [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] ermöglichen, sollte immer Vorrang haben. In der Praxis - vor allem öffentlicher Stellen - sollte die Einwilligung nur dann genutzt werden, wenn anders eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht erreicht werden kann. Die bisweilen mühevolle Suche nach Normen, die eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] oder [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] ermöglichen, sollte immer Vorrang haben.
  
-Ein **Form** ist für die Einwilligung **nicht** vorgeschrieben. Die Einwilligung muss also **nicht schriftlich** sein sondern kann auch **mündlich oder elektronisch** erfolgen((Vgl. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_28%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglD%2eglVI%2egl1%2ehtm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 80, 80.1]].)) nach überwiegender Auffassung wohl auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKDatenS_28%2FEWG_DSGVO%2Fcont%2FBECKOKDATENS.EWG_DSGVO.A7.glD.glVI.gl2.htm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 81-82]].)) Stillschweigen soll dagegen nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 32 DSGVO nicht ausreichen für eine Einwilligung. Auch eine mutmaßliche Einwilligung genügt nicht.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKDatenS_28%2FEWG_DSGVO%2Fcont%2FBECKOKDATENS.EWG_DSGVO.A7.glD.glVI.gl4.htm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 84]].))+Ein **Form** ist für die Einwilligung **nicht** vorgeschrieben. Die Einwilligung muss also **nicht schriftlich** sein sondern kann auch **mündlich oder elektronisch** erfolgen((Vgl. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_28%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA7%2eglD%2eglVI%2egl1%2ehtm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 80, 80.1]].)) nach überwiegender Auffassung wohl auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln.((Vgl.[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKDatenS_28%2FEWG_DSGVO%2Fcont%2FBECKOKDATENS.EWG_DSGVO.A7.glD.glVI.gl2.htm | BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 81-82]].)) Stillschweigen soll dagegen nach [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 32 DSGVO nicht ausreichen für eine Einwilligung. Auch eine mutmaßliche Einwilligung genügt nicht.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKDatenS_28%2FEWG_DSGVO%2Fcont%2FBECKOKDATENS.EWG_DSGVO.A7.glD.glVI.gl4.htm|BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 84 ]].))
  
 Bei den zulässigen Formen der Einwilligung ist aber immer zu beachten, dass der Verarbeiter für die Erteilung der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Das bedeutet, dass - erst recht für zeitlich langdauernde Verarbeitungen - eine mündliche Einwilligung in der Praxis problematisch ist. Allerdings ist auch die schriftliche Einwilligung im engeren Sinne (also auf Papier) nicht unproblematisch durch die erforderliche Verwaltung des Papiers allein schon durch das schiere Volumen: 5000 Einwilligungen auf jeweils einem Blatt Papier abgeheftet in Ordnern benötigen etwa 1 Regalmeter im Archiv. Bei elektronischen Einwilligungen stellt sich das Problem der langfristigen Verfügbarkeit. Bei den zulässigen Formen der Einwilligung ist aber immer zu beachten, dass der Verarbeiter für die Erteilung der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Das bedeutet, dass - erst recht für zeitlich langdauernde Verarbeitungen - eine mündliche Einwilligung in der Praxis problematisch ist. Allerdings ist auch die schriftliche Einwilligung im engeren Sinne (also auf Papier) nicht unproblematisch durch die erforderliche Verwaltung des Papiers allein schon durch das schiere Volumen: 5000 Einwilligungen auf jeweils einem Blatt Papier abgeheftet in Ordnern benötigen etwa 1 Regalmeter im Archiv. Bei elektronischen Einwilligungen stellt sich das Problem der langfristigen Verfügbarkeit.
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