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datenschutz_in_der_forschung [2020/12/08 02:35] – [Praktisches Handeln] Admindatenschutz_in_der_forschung [2023/01/16 14:47] (aktuell) – [Sonderthemen] Admin
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 Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt.
  
-Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. +Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind(in der Regel [[besondere Kategorien personenbezogener Daten]] wie [[:Gesundheitsdaten]]) muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. 
  
 Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt. Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt.
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   * Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]]   * Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]]
   * [[:Übermittlung von Forschungsdaten]]   * [[:Übermittlung von Forschungsdaten]]
 +  * [[:datenschutzerklaerung-beispiel|Beispiel für eine Datenschutzerklärung auf Basis einer Datenerhebung mittels Umfrage zu Forschungszwecken]]
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 +===== Weblinks =====
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 +  * [[https://www.uni-erfurt.de/universitaet/datenschutz/in-der-forschung/forschung|Universität Erfurt: Datenschutz bei Forschungsprojekten]]
  
 {{tag>Artikel}} {{tag>Artikel}}
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