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Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. | Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. |
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Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. | Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind(in der Regel [[besondere Kategorien personenbezogener Daten]] wie [[:Gesundheitsdaten]]) muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. |
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Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt. | Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt. |
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===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== | ===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== |
* Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]] | * Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]] |
* [[:Übermittlung von Forschungsdaten]] | * [[:Übermittlung von Forschungsdaten]] |
| * [[:datenschutzerklaerung-beispiel|Beispiel für eine Datenschutzerklärung auf Basis einer Datenerhebung mittels Umfrage zu Forschungszwecken]] |
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| ===== Weblinks ===== |
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| * [[https://www.uni-erfurt.de/universitaet/datenschutz/in-der-forschung/forschung|Universität Erfurt: Datenschutz bei Forschungsprojekten]] |
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