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datenschutz_in_der_forschung [2020/12/08 00:52] – [Aufbewahrung von Forschungsdaten] Admin | datenschutz_in_der_forschung [2023/01/16 14:47] (aktuell) – [Sonderthemen] Admin |
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Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. | Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. |
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Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. | Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschung) beziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind(in der Regel [[besondere Kategorien personenbezogener Daten]] wie [[:Gesundheitsdaten]]) muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]]. |
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Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt. | Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt. |
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===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== | ===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== |
Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], wenn der Zweck der Speicherung weggefallen ist. Zweck wird zunächst unproblematisch die eigentliche Forschungstätigkeit sein. Fraglich ist, ob unter Beachtung von [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|Art. 5]] Abs. 1 Buchstabe 2 Halbsatz 2 DSGVO auch die **Dokumentation** bzw. **Nachprüfbarkeit** und eine mögliche aber noch ungewisse **Wiederaufnahme der Forschung**((Bei einer sicheren oder zumindest konkret beabsichtigten/geplanten Wiederaufnahme der Forschung besteht der ursprüngliche Zweck ohnehin fort.)) legitime Zwecke sind, die zur weiteren Speicherung berechtigen. Bei einer notwendigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Daten pseudonymisiert sind und welche Risiken für die betroffenen Personen von Ihnen ausgehen können. | Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], wenn der Zweck der Speicherung weggefallen ist. Zweck wird zunächst unproblematisch die eigentliche Forschungstätigkeit sein. Fraglich ist, ob unter Beachtung von [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|Art. 5]] Abs. 1 Buchstabe 2 Halbsatz 2 DSGVO auch die **Dokumentation** bzw. **Nachprüfbarkeit** und eine mögliche aber noch ungewisse **Wiederaufnahme der Forschung**((Bei einer sicheren oder zumindest konkret beabsichtigten/geplanten Wiederaufnahme der Forschung besteht der ursprüngliche Zweck ohnehin fort.)) legitime Zwecke sind, die zur weiteren Speicherung berechtigen. Bei einer notwendigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Daten pseudonymisiert sind und welche Risiken für die betroffenen Personen von Ihnen ausgehen können. |
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Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann. | Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann, denn auch und gerade aus Archivrecht können sich Rechte oder gar Pflichten zur dauerhaften Speicherung von Forschungsdaten ergeben. |
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Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/Laufwerke, fehlende Auffindbarkeit) ist zu unterlassen. | Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/Laufwerke, fehlende Auffindbarkeit) ist zu unterlassen. |
===== Sonderthemen ===== | ===== Sonderthemen ===== |
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| * Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]] |
* [[:Übermittlung von Forschungsdaten]] | * [[:Übermittlung von Forschungsdaten]] |
| * [[:datenschutzerklaerung-beispiel|Beispiel für eine Datenschutzerklärung auf Basis einer Datenerhebung mittels Umfrage zu Forschungszwecken]] |
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| ===== Weblinks ===== |
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| * [[https://www.uni-erfurt.de/universitaet/datenschutz/in-der-forschung/forschung|Universität Erfurt: Datenschutz bei Forschungsprojekten]] |
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