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datenschutz_in_der_forschung [2019/10/16 14:51] – [Verantwortliche] Admin | datenschutz_in_der_forschung [2023/01/16 14:47] (aktuell) – [Sonderthemen] Admin | ||
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- Zusätzlich zu 1. sind auch Studierende beteiligt, die jedoch unter Aufsicht und Anleitung durch Beschäftigte tätig werden --> Hochschule ist Verantwortlicher | - Zusätzlich zu 1. sind auch Studierende beteiligt, die jedoch unter Aufsicht und Anleitung durch Beschäftigte tätig werden --> Hochschule ist Verantwortlicher | ||
- Beteiligt sind Studierende und Gegenstand und Mittel/ | - Beteiligt sind Studierende und Gegenstand und Mittel/ | ||
- | - Beteiligt sind Studierende aber Gegenstand und Mittel/ | + | - Beteiligt sind Studierende aber Gegenstand und Mittel/ |
- Beteiligt sind Beschäftigte im weiteren Sinne mehrerer Hochschulen --> Hochschulen sind [[gemeinsam Verantwortlicher|gemeinsam Verantwortliche]] | - Beteiligt sind Beschäftigte im weiteren Sinne mehrerer Hochschulen --> Hochschulen sind [[gemeinsam Verantwortlicher|gemeinsam Verantwortliche]] | ||
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Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. | Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. | ||
- | Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich zumindest | + | Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[: |
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+ | Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[: | ||
===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== | ===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== | ||
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Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], | Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], | ||
- | Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann. | + | Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann, denn auch und gerade aus Archivrecht können sich Rechte oder gar Pflichten zur dauerhaften Speicherung von Forschungsdaten ergeben. |
Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/ | Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/ | ||
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+ | ===== Sonderthemen ===== | ||
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