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datenschutz_in_der_forschung [2019/10/16 14:51] – [Verantwortliche] Admindatenschutz_in_der_forschung [2020/12/08 00:48] – [Praktisches Handeln] Admin
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   - Zusätzlich zu 1. sind auch Studierende beteiligt, die jedoch unter Aufsicht und Anleitung durch Beschäftigte tätig werden --> Hochschule ist Verantwortlicher    - Zusätzlich zu 1. sind auch Studierende beteiligt, die jedoch unter Aufsicht und Anleitung durch Beschäftigte tätig werden --> Hochschule ist Verantwortlicher 
   - Beteiligt sind Studierende und Gegenstand und Mittel/Methoden der Forschung sind durch Hochschule festgelegt und Betreuung durch Beschäftigte der Hochschule erfolgt --> Hochschule ist Verantwortlicher   - Beteiligt sind Studierende und Gegenstand und Mittel/Methoden der Forschung sind durch Hochschule festgelegt und Betreuung durch Beschäftigte der Hochschule erfolgt --> Hochschule ist Verantwortlicher
-  - Beteiligt sind Studierende aber Gegenstand und Mittel/Methoden der Forschung der Forschung sind frei oder keine Betreuung durch Beschäftigte der Hochschule --> Studierende sind Verantwortliche aber möglicherweise auch die Hochschule+  - Beteiligt sind Studierende aber Gegenstand und Mittel/Methoden der Forschung der Forschung sind frei oder keine Betreuung durch Beschäftigte der Hochschule --> Studierende sind Verantwortliche aber möglicherweise daneben/zusätzlich auch die Hochschule ([[Gemeinsam Verantwortliche]])
   - Beteiligt sind Beschäftigte im weiteren Sinne mehrerer Hochschulen --> Hochschulen sind [[gemeinsam Verantwortlicher|gemeinsam Verantwortliche]]   - Beteiligt sind Beschäftigte im weiteren Sinne mehrerer Hochschulen --> Hochschulen sind [[gemeinsam Verantwortlicher|gemeinsam Verantwortliche]]
  
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 Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt. Die betroffenen Personen müssen über die Erhebung der personenbezogenen Daten informiert werden. Es wird also eine [[Datenschutzerklärung]] benötigt.
  
-Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich zumindest bei Erhebung der Daten bei der betroffenen Person (zum Beispiel durch Umfragenaus einer [[Einwilligung]] ergeben - mit allen schwierigen Konsequenzen.+Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird sich bei Forschungseinrichtungen in Deutschland wird regelmäßig aus der [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA l lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht - für öffentliche Hochschulen in Thüringen beispielsweise [[https://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] Abs. 1 Satz 2 ThürHG ergeben. Wenn der Anwendungsbereich der Aufgabennormen nicht greift (zum Beispiel gilt § 5 ThürHG nicht für private Forschungbeziehungsweise allgemeiner keine anwendbaren Erlaubnistatbestände vorliegen oder wenn die Datenschutzeingriffe besonders tiefgreifend sind muss auf die [[Einwilligung]] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO zurückgegriffen werden - mit allen schwierigen Konsequenzen (Siehe insoweit den Artikel zur [[:Einwilligung]].  
 + 
 +Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise schon bei **jeder** Erhebung personenbezogener Daten mittels eines Fragebogens eine Einwilligung nötig wäre. Das tatsächliche Tun des Ausfüllens eines Fragebogens kann durchaus freiwillig sein, während die sich daraus ergebende Verarbeitung zur [[:Wahrnehmung einer Aufgabe]] erfolgt.
  
 ===== Aufbewahrung von Forschungsdaten ===== ===== Aufbewahrung von Forschungsdaten =====
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