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datenschutz_in_der_forschung [2020/12/08 00:48] – [Praktisches Handeln] Admindatenschutz_in_der_forschung [2020/12/08 02:34] – [Sonderthemen] Admin
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 Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], wenn der Zweck der Speicherung weggefallen ist. Zweck wird zunächst unproblematisch die eigentliche Forschungstätigkeit sein. Fraglich ist, ob unter Beachtung von [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|Art. 5]] Abs. 1 Buchstabe 2 Halbsatz 2 DSGVO auch die **Dokumentation** bzw. **Nachprüfbarkeit** und eine mögliche aber noch ungewisse **Wiederaufnahme der Forschung**((Bei einer sicheren oder zumindest konkret beabsichtigten/geplanten Wiederaufnahme der Forschung besteht der ursprüngliche Zweck ohnehin fort.)) legitime Zwecke sind, die zur weiteren Speicherung berechtigen. Bei einer notwendigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Daten pseudonymisiert sind und welche Risiken für die betroffenen Personen von Ihnen ausgehen können. Bei personenbezogenen Daten einschließlich pseudonymer Daten besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zu [[Löschen]], wenn der Zweck der Speicherung weggefallen ist. Zweck wird zunächst unproblematisch die eigentliche Forschungstätigkeit sein. Fraglich ist, ob unter Beachtung von [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|Art. 5]] Abs. 1 Buchstabe 2 Halbsatz 2 DSGVO auch die **Dokumentation** bzw. **Nachprüfbarkeit** und eine mögliche aber noch ungewisse **Wiederaufnahme der Forschung**((Bei einer sicheren oder zumindest konkret beabsichtigten/geplanten Wiederaufnahme der Forschung besteht der ursprüngliche Zweck ohnehin fort.)) legitime Zwecke sind, die zur weiteren Speicherung berechtigen. Bei einer notwendigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Daten pseudonymisiert sind und welche Risiken für die betroffenen Personen von Ihnen ausgehen können.
  
-Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann.+Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann, denn auch und gerade aus Archivrecht können sich Rechte oder gar Pflichten zur dauerhaften Speicherung von Forschungsdaten ergeben.
  
 Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/Laufwerke, fehlende Auffindbarkeit) ist zu unterlassen. Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/Laufwerke, fehlende Auffindbarkeit) ist zu unterlassen.
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 +===== Sonderthemen =====
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 +  * Landesrecht Thüringen: [[:thuerdsg:28_thuerdsg]]
 +  * [[:Übermittlung von Forschungsdaten]]
  
 {{tag>Artikel}} {{tag>Artikel}}
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