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 Kennzeichnend für den Beschäftigtendatenschutz ist, dass der Arbeitgeber, der in der Regel der [[Verantwortliche|Verantwortlicher]] für die [[Verarbeitung]] personenbezogener Daten von Beschäftigten ist, gegenüber den Beschäftigten wirtschaftlich klar überlegen ist. Um das auszugleichen, werden üblicherweise sehr hohe Anforderungen an Informationen ([[Datenschutzerklärung|Datenschutzerklärungen]], [[Einwilligung|Einwilligungen]] und andere Tatbestände für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] geknüpft.((Exemplarisch siehe [[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000986&psml=bsndprod.psml&max=true|VG Lüneburg 4. Kammer, Teilurteil vom 19.03.2019, 4 A 12/19]].)) Kennzeichnend für den Beschäftigtendatenschutz ist, dass der Arbeitgeber, der in der Regel der [[Verantwortliche|Verantwortlicher]] für die [[Verarbeitung]] personenbezogener Daten von Beschäftigten ist, gegenüber den Beschäftigten wirtschaftlich klar überlegen ist. Um das auszugleichen, werden üblicherweise sehr hohe Anforderungen an Informationen ([[Datenschutzerklärung|Datenschutzerklärungen]], [[Einwilligung|Einwilligungen]] und andere Tatbestände für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] geknüpft.((Exemplarisch siehe [[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000986&psml=bsndprod.psml&max=true|VG Lüneburg 4. Kammer, Teilurteil vom 19.03.2019, 4 A 12/19]].))
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 +Der europäische Gesetzgeber gibt also (wie auch schon früher das [[BDSG]]) einen klaren Anreiz, dass Arbeitgeber Datenschutzthemen nicht einseitig per Weisung regeln sondern gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern.
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 +===== Einzelfragen =====
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 +==== Überwachung durch technische Einrichtungen ====
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 +Die [[Überwachung durch technische Einrichtungen]] ist ein klassisches Gebiet der betrieblichen Mitbestimmung. Anders als der Wortlaut des [[https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html|§ 87]] Abs. 1 Nr. 6 [[BetrVG]] nahelegt ("dazu bestimmt") braucht es keine Absicht der Überwachung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Vielmehr genügt die bloße Eignung zur Überwachung.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FErfKoArbR_19%2FBetrVG%2Fcont%2FErfKoArbR%2EBetrVG%2Ep87%2EglIII%2Egl6%2Ehtm|ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 48 ff. insb. Rn. 55-57]].)) In [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=PersVG+TH+%C2%A7+74&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 74]] Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG heißt es dementsprechend präziser "geeignet".
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 +Dementsprechend weit zieht die Rechtsprechung den Kreis der mitbestimmungspflichtigen IT-Systeme.((Für MS-Excel zur Erfassung von Arbeitszeiten siehe [[https://kremer-rechtsanwaelte.de/2019/03/06/bag-erfassung-von-anwesenheitszeiten-der-mitarbeiter-in-excel/|kremer-rechtsanwälte.de:BAG: Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter in Excel]].))
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