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Kennzeichnend für den Beschäftigtendatenschutz ist, dass der Arbeitgeber, der in der Regel der [[Verantwortliche|Verantwortlicher]] für die [[Verarbeitung]] personenbezogener Daten von Beschäftigten ist, gegenüber den Beschäftigten wirtschaftlich klar überlegen ist. Um das auszugleichen, werden üblicherweise sehr hohe Anforderungen an Informationen ([[Datenschutzerklärung|Datenschutzerklärungen]], [[Einwilligung|Einwilligungen]] und andere Tatbestände für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] geknüpft.((Exemplarisch siehe [[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000986&psml=bsndprod.psml&max=true|VG Lüneburg 4. Kammer, Teilurteil vom 19.03.2019, 4 A 12/19]].)) | Kennzeichnend für den Beschäftigtendatenschutz ist, dass der Arbeitgeber, der in der Regel der [[Verantwortliche|Verantwortlicher]] für die [[Verarbeitung]] personenbezogener Daten von Beschäftigten ist, gegenüber den Beschäftigten wirtschaftlich klar überlegen ist. Um das auszugleichen, werden üblicherweise sehr hohe Anforderungen an Informationen ([[Datenschutzerklärung|Datenschutzerklärungen]], [[Einwilligung|Einwilligungen]] und andere Tatbestände für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] geknüpft.((Exemplarisch siehe [[http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000986&psml=bsndprod.psml&max=true|VG Lüneburg 4. Kammer, Teilurteil vom 19.03.2019, 4 A 12/19]].)) |
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| Der europäische Gesetzgeber gibt also (wie auch schon früher das [[BDSG]]) einen klaren Anreiz, dass Arbeitgeber Datenschutzthemen nicht einseitig per Weisung regeln sondern gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern. |
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