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auftragsverarbeitungsvertrag [2019/05/17 17:26] – [Zwingende Inhalte] Adminauftragsverarbeitungsvertrag [2019/05/17 17:29] – [Auftragsverarbeitungsvertrag] Admin
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 Der **Auftragsverarbeitungsvertrag** oder kurz „**AVV**“ oder „**AV-Vertrag**“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer [[Auftragsverarbeitung]]. Der **Auftragsverarbeitungsvertrag** oder kurz „**AVV**“ oder „**AV-Vertrag**“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer [[Auftragsverarbeitung]].
  
-Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom [[Leistungsvertrag]] unabhängiges Dokument. Es ist jedoch auch möglich Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.+Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom [[Leistungsvertrag]] unabhängiges Dokument (Siehe dazu auch [[Softwarebeschaffung]]. Es ist möglichLeistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.
  
 Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die [[technische_und_organisatorische_massnahmen|TOMs]] vereinbart. Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die [[technische_und_organisatorische_massnahmen|TOMs]] vereinbart.
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   * Weisungsrecht des Auftraggebers   * Weisungsrecht des Auftraggebers
 +  * Laufzeit des Vertrages (Üblicherweise an den Leistungsvertrag gekoppelt.)
   * Recht zur fristlosen Kündigung bei Datenschutzverstößen ((Wenn [[https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html|§ 43e]] Abs. 2, S. 2 BRAO für die Rechtsanwälte eine Pflicht(!) zur Beendigung vorsieht, ist das nur Konsequenz eines allgemeingültigen Prinzips, dass Datenschutzverstöße eines Vertragspartners nur sehr begrenzt hingenommen, bzw. mit milderen Mitteln als der Kündigung beantwortet werden dürfen.))   * Recht zur fristlosen Kündigung bei Datenschutzverstößen ((Wenn [[https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html|§ 43e]] Abs. 2, S. 2 BRAO für die Rechtsanwälte eine Pflicht(!) zur Beendigung vorsieht, ist das nur Konsequenz eines allgemeingültigen Prinzips, dass Datenschutzverstöße eines Vertragspartners nur sehr begrenzt hingenommen, bzw. mit milderen Mitteln als der Kündigung beantwortet werden dürfen.))
  
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