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 Auch der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/30.html| Art. 30 Abs. 2]] DSGVO ein [[Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] zu führen. Insoweit ergibt sich eine deutliche Änderung im Vergleich zum früheren Recht. Auch der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/30.html| Art. 30 Abs. 2]] DSGVO ein [[Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] zu führen. Insoweit ergibt sich eine deutliche Änderung im Vergleich zum früheren Recht.
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