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Anwesenheitslisten sind Unterlagen die zur Erfassung der Anwesenheit dienen indem Sie die Teilnehmer einer Veranstaltung ihre Anwesenheit per Unterschrift oder Kürzel bestätigen lassen. Sie sind in der Regel aus Datenschutzsicht abzulehnen.

Gemäß § 55 Abs. 3 ThürHG darf bei Lehrveranstaltungen nur ausnahmsweise die Anwesenheit vorgeschrieben werden. Demzufolge gibt es bei der Masse der Lehrveranstaltungen, insbesondere klassischen Vorlesungen und Übungen, keinen Bedarf, die Anwesenheit mittels Unterschrift festzustellen. Somit scheiden die Erlaubnistatbestände aus, die zu einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung führen könnten.

Ausnahmsweise zulässig sind Anwesenheitslisten, wenn die Prüfungsordnung ein Anwesenheit zur Sicherstellung des Lernziels als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung verbindlich vorsieht. Das könnte zum Beispiel bei Seminaren der Fall sein. Auch dann muss jedoch der Datenschutz beachtet werden, indem keinesfalls Name und Matrikelnummer gemeinsam auf der Liste stehen oder zusätzliche Merkmale der Teilnehmer (wie Studienjahrgang, Fachsemester, Email oder Telefonnummer) benannt werden. Auch sollte in einem solchen Ausnahmefall möglichst pro Veranstaltung eine eigene Liste verwendet werden, so dass keine Gefahr von Datenverlust oder -manipulation besteht und den Teilnehmern nach mehreren Veranstaltungen auch keine „Zeitreihen“ über die Anwesenheit vorliegen.

Alternativen

Für statistische Zwecke wird es in aller Regel genügen, das Auditorium zu zählen.

Soweit Bedarf an Kontaktdaten besteht, lassen sich diese datenschutzkonform über Moodle ermitteln.

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