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anwesenheitslisten [2020/03/13 22:44] – [Sondersituation Ilmkreis ab 13.03.2020] Martin Neldner | anwesenheitslisten [2020/05/18 18:01] (aktuell) – [Analoge Anwesenheitslisten] Admin |
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Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. d [[DSGVO]] - [[:verarbeitung_zum_Schutz_lebenswichtiger Interessen|Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person]]. Ergänzend können natürlich einfachgesetzliche Regelungen herangezogen werden, wobei dann gegebenenfalls eine [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] oder (wahrscheinlicher) eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] vorliegt. Zu letzterem zählen meines Erachtens auch beispielweise Bescheide und Allgemeinverfügungen,((Siehe Artikel [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]])) die gegebenenfalls von Gesundheitsbehörden erlassen werden, zum Beispiel nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html|§ 16 oder § 24 IfSG]]. | Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. d [[DSGVO]] - [[:verarbeitung_zum_Schutz_lebenswichtiger Interessen|Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person]]. Ergänzend können natürlich einfachgesetzliche Regelungen herangezogen werden, wobei dann gegebenenfalls eine [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] oder (wahrscheinlicher) eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] vorliegt. Zu letzterem zählen meines Erachtens auch beispielweise Bescheide und Allgemeinverfügungen,((Siehe Artikel [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]])) die gegebenenfalls von Gesundheitsbehörden erlassen werden, zum Beispiel nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html|§ 16 oder § 24 IfSG]]. |
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===== Sondersituation Ilmkreis ab 13.03.2020 ===== | |
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Für den Ilmkreis und damit die **TU Ilmenau** ist ab 13.03.2020 bis mindestens 21.04.2020 das Führen von Anwesenheitslisten beim Zusammentreffen von bis 70 Personen verbindlich vorgeschrieben.((Siehe [[https://www.ilm-kreis.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2778_926_1.PDF%3F1584099851&fn=amt_blr_av_Veranst|Allgemeinverfügung der Landrätin des Ilmkreises vom 13.03.2020.]]) | |
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Im Einzelnen: Nach Ziffer 1 ist es untersagt, "//öffentliche und private Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Anzahl von über 70 Teilnehmern durchzuführen oder hieran teilzunehmen//." Nach Ziffer 2 ist bei "//der Ziffer 1 entsprechenden Veranstaltungen unter 70 Teilnehmern//" die "//namentliche Registrierung der Teilnehmenden mit Angaben zur Erreichbarkeit vorzunehmen//" und das "//unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. Einwilligung)//". | |
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Die Formulierung "sonstige Ansammlungen" spricht für einen denkbar weiten Anwendungsbereich. Also nicht nur die beispielhaft genannten Veranstaltungen sondern auch Lehrveranstaltungen, Schulungen, letztendlich auch innerbetriebliche Besprechungen, wobei keine ausdrückliche Untergrenze benannt wurde. Nach den einschlägigen Meinungen zum Begriff der "Versammlung" im Rahmen der Versammlungsfreiheit wird spätestens(!) bei 9 Personen von einer Ansammlung auszugehen sein, wahrscheinlich schon bei weniger Personen. Unter Vorsichtsaspekten sollte auch bei Ansammlungen von weniger als 9 Personen schon eine Anwesenheitsliste geführt werden. | |
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Die "namentliche Registrierung" bedeutet, dass mindestens Name und Vorname erfasst werden muss. "Angaben zur Erreichbarkeit" wird nicht näher spezifiziert. Entsprechend den Empfehlung weiter unten wird bei Anwesenden, die beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, die (ggf. implizite) Erfassung dieser Information, zur schnelleren Identifikation ergänzt um Struktureinheit/Abteilung oder ähnliches ausreichend sein, weil damit eine Erreichbarkeit über die Personalabteilung sichergestellt ist. Bei Personen, die nicht zum gleichen Arbeitgeber gehören, sollte dagegen eine Telefonnummer oder Emailadresse (oder notfalls Wohnanschrift) erfasst werden. Dem Grundsatz der Datenminimierung folgend jedoch nicht mehrere dieser personenbezogenen Daten. | |
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Angesichts der Widersprüchlichkeit dass einerseits eine Pflicht zur Erfassung vorgeschrieben wird aber andererseits von den betroffenen Personen eine Einwilligung eingeholt werden soll, drohen [[Datenschutzerklärung|Datenschutzerklärungen]] und damit die gesamten [[Verarbeitung]] rechtswidrig zu sein. Die sicherste Variante dürfte vorläufig bis zu einer Klärung sein, die | |
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==== Digitale Anwesenheitslisten ==== | ==== Digitale Anwesenheitslisten ==== |
Wenn die Anwesenheitslisten jedoch speziell für den Zweck einer etwaigen Ermittlung von Kontaktpersonen erstellt werden sollen, sollte vorrangig vor dem Datenschutz bei Anwesenheitslisten der Gesundheitsschutz geprüft werden, also das Ob und Wie der Durchführung der Veranstaltung aber auch, dass mit dem Führen der Anwesenheitsliste keine neuen Gefahren geschaffen werden. Daher sollte zum Beispiel zur Vermeidung von Schmierinfektion über ausgelegte Kugelschreiber die Eintragung in die Anwesenheitsliste entweder von einer Person für alle Anwesenden erledigt werden oder es sollte jede Person ihren eigenen Stift verwenden. | Wenn die Anwesenheitslisten jedoch speziell für den Zweck einer etwaigen Ermittlung von Kontaktpersonen erstellt werden sollen, sollte vorrangig vor dem Datenschutz bei Anwesenheitslisten der Gesundheitsschutz geprüft werden, also das Ob und Wie der Durchführung der Veranstaltung aber auch, dass mit dem Führen der Anwesenheitsliste keine neuen Gefahren geschaffen werden. Daher sollte zum Beispiel zur Vermeidung von Schmierinfektion über ausgelegte Kugelschreiber die Eintragung in die Anwesenheitsliste entweder von einer Person für alle Anwesenden erledigt werden oder es sollte jede Person ihren eigenen Stift verwenden. |
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Soweit keine konkreten behördlichen Auflagen zu befolgen sind, sollte die Eintragung in die Anwesenheitsliste freiwillig sein. (Hinweis: Im Ilmkreis ist das Führen von Anwesenheitslisten vom 13.3.2020 bis 21.4.2020 obligatorisch, siehe oben.) | Soweit keine konkreten behördlichen Auflagen oder Hygieneschutzkonzepte zu befolgen sind, sollte die Eintragung in die Anwesenheitsliste freiwillig sein. |
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Die konkrete Anwesenheitsliste sollte eine kurze [[Datenschutzerklärung]] enthalten. | Die konkrete Anwesenheitsliste sollte eine kurze [[Datenschutzerklärung]] enthalten. |
Die erhobenen Daten sollten sich darauf beschränken, eine sichere Identifikation und Erreichbarkeit sicherzustellen. Bei Beschäftigten desselben Arbeitgebers werden dafür in der Regel Name, Vorname und ggf. die Struktureinheit ausreichend sein. | Die erhobenen Daten sollten sich darauf beschränken, eine sichere Identifikation und Erreichbarkeit sicherzustellen. Bei Beschäftigten desselben Arbeitgebers werden dafür in der Regel Name, Vorname und ggf. die Struktureinheit ausreichend sein. |
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Die Liste sollte sicher aufbewahrt und dokumentiert nach der vorgesehenen [[Aufbewahrungsfrist]] gelöscht werden. | Die Liste sollte sicher aufbewahrt und dokumentiert nach der vorgesehenen [[Aufbewahrungsfrist]] gelöscht werden. Die im Muster empfohlene Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen wurde zwischenzeitlich vom Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes bestätigt (dort ein Monat).((Vgl. [[https://www.datenschutz.saarland.de/informationsfreiheit/aktuelles/detail/verordnung-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie-vom-15-mai-2020-und-verpflichtende-kundendatenverarbeitung-fuer-gastronomen|Unabhängiges Datenschutzzentrum des Saarlands: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Mai 2020 und verpflichtende Kundendatenverarbeitung für Gastronomen, Pressemitteilung vom 18.5.2020]].)) |
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