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anwesenheitslisten [2020/03/13 22:37] – [Analoge Anwesenheitslisten] Martin Neldneranwesenheitslisten [2020/05/18 15:37] – Sondersituation Ilmkreis gelöscht Admin
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 Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. d [[DSGVO]] - [[:verarbeitung_zum_Schutz_lebenswichtiger Interessen|Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person]]. Ergänzend können natürlich einfachgesetzliche Regelungen herangezogen werden, wobei dann gegebenenfalls eine [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] oder (wahrscheinlicher) eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] vorliegt. Zu letzterem zählen meines Erachtens auch beispielweise Bescheide und Allgemeinverfügungen,((Siehe Artikel [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]])) die gegebenenfalls von Gesundheitsbehörden erlassen werden, zum Beispiel nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html|§ 16 oder § 24 IfSG]]. Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. d [[DSGVO]] - [[:verarbeitung_zum_Schutz_lebenswichtiger Interessen|Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person]]. Ergänzend können natürlich einfachgesetzliche Regelungen herangezogen werden, wobei dann gegebenenfalls eine [[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] oder (wahrscheinlicher) eine [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]] vorliegt. Zu letzterem zählen meines Erachtens auch beispielweise Bescheide und Allgemeinverfügungen,((Siehe Artikel [[Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]])) die gegebenenfalls von Gesundheitsbehörden erlassen werden, zum Beispiel nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html|§ 16 oder § 24 IfSG]].
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-===== Sondersituation Ilmkreis ab 13.03.2020 ===== 
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-Für den Ilmkreis und damit die **TU Ilmenau** ist ab 13.03.2020 bis mindestens 21.04.2020 das Führen von Anwesenheitslisten beim Zusammentreffen von bis 70 Personen verbindlich vorgeschrieben.((Siehe [[https://www.ilm-kreis.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2778_926_1.PDF%3F1584099851&fn=amt_blr_av_Veranst|Allgemeinverfügung der Landrätin des Ilmkreises vom 13.03.2020.]]) 
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-Im Einzelnen: Nach Ziffer 1 ist es untersagt, "//öffentliche und private Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Anzahl von über 70 Teilnehmern durchzuführen oder hieran teilzunehmen//." Nach Ziffer 2 ist bei "//der Ziffer 1 entsprechenden Veranstaltungen unter 70 Teilnehmern//" die "//namentliche Registrierung der Teilnehmenden mit Angaben zur Erreichbarkeit vorzunehmen//" und das "//unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. Einwilligung)//". 
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-Die Formulierung "sonstige Ansammlungen" spricht für einen denkbar weiten Anwendungsbereich. Also nicht nur die beispielhaft genannten Veranstaltungen sondern auch Lehrveranstaltungen, Schulungen, letztendlich auch innerbetriebliche Besprechungen, wobei keine ausdrückliche Untergrenze benannt wurde. Nach den einschlägigen Meinungen zum Begriff der "Versammlung" im Rahmen der Versammlungsfreiheit wird spätestens(!) bei 9 Personen von einer Ansammlung auszugehen sein, wahrscheinlich schon bei weniger Personen. Unter Vorsichtsaspekten sollte auch bei Ansammlungen von weniger als 9 Personen schon eine Anwesenheitsliste geführt werden. 
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-Die "namentliche Registrierung" bedeutet, dass mindestens Name und Vorname erfasst werden muss. "Angaben zur Erreichbarkeit" wird nicht näher spezifiziert. Entsprechend den Empfehlung weiter unten wird bei Anwesenden, die beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, die (ggf. implizite) Erfassung dieser Information, zur schnelleren Identifikation ergänzt um Struktureinheit/Abteilung oder ähnliches ausreichend sein, weil damit eine Erreichbarkeit über die Personalabteilung sichergestellt ist. Bei Personen, die nicht zum gleichen Arbeitgeber gehören, sollte dagegen eine Telefonnummer oder Emailadresse (oder notfalls Wohnanschrift) erfasst werden. Dem Grundsatz der Datenminimierung folgend jedoch nicht mehrere dieser personenbezogenen Daten. 
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