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-Eine **Abmahnung** ist eine Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Im Kontext des Datenschutzes ist seit Inkrafttreten der [[:dsgvo|DSGVO]] umstritten, ob auf [[https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html|§ 12]] [[:uwg|UWG]] gestützt Abmahnungen von Datenschutzverstößen möglich sind, mit der Folge, dass die abgemahnte Stelle die Kosten der rechtmäßigen Abmahnung tragen muss.((Zum Stand 23.11.2018 siehe  [[https://www.handwerk.com/dsgvo-abmahnungen-das-sind-die-wichtigsten-urteile|DSGVO-Abmahnungen: Das sind die wichtigsten Urteile]])) Die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Datenschutzverstoßes wurde verneint durch das Landgericht Stuttgart,  Urteil vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH.((Vgl. [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/landgericht-stuttgart-zur-abmahnfaehigkeit-von-dsgvo-verstoessen/|https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/landgericht-stuttgart-zur-abmahnfaehigkeit-von-dsgvo-verstoessen/]].))+Eine **Abmahnung** ist eine Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Im Kontext des Datenschutzes ist seit Inkrafttreten der [[:dsgvo|DSGVO]] umstritten, ob auf [[https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html|§ 12]] [[:uwg|UWG]] gestützt Abmahnungen von Datenschutzverstößen möglich sind, mit der Folge, dass die abgemahnte Stelle die Kosten der rechtmäßigen Abmahnung tragen muss.((Zum Stand 23.11.2018 siehe  [[https://www.handwerk.com/dsgvo-abmahnungen-das-sind-die-wichtigsten-urteile|DSGVO-Abmahnungen: Das sind die wichtigsten Urteile]])) Die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Datenschutzverstoßes wurde verneint durch das Landgericht Stuttgart,  Urteil vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH.((Vgl. [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/landgericht-stuttgart-zur-abmahnfaehigkeit-von-dsgvo-verstoessen/|datenschutzbeauftragter-info.de:Landgericht Stuttgart zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen]].))
  
 **Öffentliche Stellen können normalerweise nicht abgemahnt werden** unabhängig vom Ausgang des aktuellen Streits, denn sie stehen in aller Regel nicht im Wettbewerb. Ausgenommen sind natürlich die Bereiche, wo eine öffentliche Stelle ausnahmsweise im Wettbewerb steht; z.B. öffentlich-rechtliche Sparkassen mit ihrem Privatkundengeschäft. **Öffentliche Stellen können normalerweise nicht abgemahnt werden** unabhängig vom Ausgang des aktuellen Streits, denn sie stehen in aller Regel nicht im Wettbewerb. Ausgenommen sind natürlich die Bereiche, wo eine öffentliche Stelle ausnahmsweise im Wettbewerb steht; z.B. öffentlich-rechtliche Sparkassen mit ihrem Privatkundengeschäft.
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