Zweckbindung

Zweckbindung ist einer der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Art. 5 DSGVO und besagt, dass Daten nur für die Zwecke verwendet werden sollen, die (natürlich rechtmäßigerweise) bei der Erhebung festgelegt waren. Der Grundsatz der Zweckbindung in der DSGVO ist bereits in Art. 8 GRCh (Grundrechtecharta) angelegt.

Vom Grundsatz der Zweckbindung gibt es zahlreiche Ausnahmen bzw. Regelungen, dass Datenerhebungen gewissermaßen automatisch auch zu bestimmten Zwecken quasi „miterhoben“ werden. Das betrifft in der DSGVO schon Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Es gibt aber auch diverse weitere Regelungen, siehe beispielsweise den Artikel § 17 Thüringer Datenschutzgesetz.