Als Trennungsgebot werden im Datenschutz verschiedene Prinzipien bezeichnet.
Das wichtigste Trennungsgebot war in der Anlage (zu § 9 Satz 1) BDSG a.F. geregelt. Danach war bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können“.
Auch § 13 Abs. 4 TMG sieht als spezielle Ausprägung des o.g. im TMG ein Trennungsgebot vor.1)
Im Kontext der DSGVO meint Trennungsgebot die von sonstigem Text getrennte Darstellung von Textteilen, die den Datenschutz betreffen; z.B. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO2) und Art. 21 Abs. 4 DSGVO.3)