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§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Publikumsverkehr für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde zu melden.
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen
1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
2. anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
3. von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
4. im Rahmen von Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder
5. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen
aufhalten.
Zu erfassen sind:
1. Name und Vorname,
2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
(Quelle: www.landesrecht-thueringen.de)
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind zwei Stellen des Paragraphen von Bedeutung.
§ 3 Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten unter bestimmten Voraussetzungen vor, um eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen.
Von den alternativen Tatbeständes des Abs. 4 Satz 1 ist im Hochschulkontext vor allem die Nr. 2 Bedeutung. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Prinzips des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt sind aus Datenschutzsicht die Tatbestände als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
Nr. 2 erfasst Veranstaltungen aber nur solche die öffentlich sind, wie sich aus dem Komma nach „öffentlich“ ergibt, das eine Aufzählung an Bedingungen - nämlich „öffentlich“ und „frei oder gegen Entgelt“ - anzeigt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in der Norm nicht definiert. Der Vergleich mit anderen Rechtnormen zeigt jedoch, dass Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Teilnahme haben muss, wobei sich aus beschränkten Kapazitäten Limitierungen ergeben können bei denen aber nicht bestimmte Gruppen (ausgenommen Presse) bevorzugt werden dürfen. 1)
Jedenfalls nicht öffentlich sind Veranstaltungen, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten. Das ist bei Hochschulveranstaltungen, insbesondere Lehrveranstaltungen in aller Regel gegeben, da als „Gäste und Besucher“ nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule gemäß § 21 ThürHG2) in Betracht kommen; häufig sogar mit weiterer Einschränkung auf Studienrichtungen, Fachsemester oder Seminargruppen. Verstärkt gilt das, wenn aus Infektionsschutzgründen für Außenstehende ein explizites Betretungsverbot gilt.
Somit werden an Hochschulen vom Tatbestand nur sehr wenige Veranstaltungen erfasst, die sich an die Öffentlichkeit wenden. Beispiele bei denen der Tatbestand eröffnet ist, könnten sein, soweit sie gegenwärtig überhaupt stattfinden, ein Tag der offenen Tür oder die Kinderuni oder kulturelle Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Hochschule.
Zu alternativen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kontaktdaten wenn der Tatbestand nicht eröffnet ist, siehe Kontaktnachverfolgung
Wenn der Tatbestand erfüllt ist (und nur dann), sind in Satz 2 genannten Daten zu erfassen. Es liegt insoweit eine Pflicht zur Verarbeitung vor, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus § 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DSGVO (Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) ergibt.
Zu beachten ist, dass Wohnanschrift und Telefonnummer durch ein „oder“ verknüpft sind. Es dürfen also nicht beide Angaben zugleich verlangt werden.
Die erfassten Daten müssen dann unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzrechts verarbeitet werden. Ergänzend trifft Satz 3 mehrere Festlegungen:
Nr. 1 schreibt eine Aufbewahrungsfrist von vier Wochen vor, was auch Bedeutet, dass nach Ablauf der vier Wochen unverzüglich die personenbezogenen Daten zu löschen sind.
Nr. 2 verlangt einen Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme und Schutz vor dem Zugriff Dritter, was aufgrund der vorrangigen Normen der DSGVO und des ThürDSG keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben dürfte, sondern nur eine klarstellende Funktion.
Nr. 3 verlangt die Daten vorzuhalten für den Zugriff der Gesundheitsbehörden (vgl. § 12). Eine Frist für die Übermittlung der Kontaktdaten auf Anforderung der Gesundheitsbehörden ist nicht bestimmt.
Nr. 4 verlangt noch einem klarstellend die Löschung der erhobenen Kontaktdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
Satz 4 regelt, dass die Kontaktdaten ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Das ist jedoch missverständlich, da es höherrangiges Recht gibt, das eine Zweckänderung von erhobenen Daten unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Ein sehr weitgehendes Beispiel dafür ist § 17 ThürDSG. § 17 ThürDSG als höherrangige Norm (zudem ohne Verordnungsermächtigung) kann durch eine Rechtsverordnung nicht außer Kraft gesetzt werden und ausweislich des Satz 6 ist das auch nicht beabsichtigt.
§ 14 Abs. 3 sieht bei mehreren Verstöße gegen die genannten Regelungen Bußgelder vor.