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§ 21 Auskunftsrecht
(Artikel 15 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann beschränkt werden, soweit und solange
1. die Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung wegen einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person, geheim gehalten werden müssen oder
3. die Auskunft den in § 31 genannten Zwecken zuwiderlaufen würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) Das Recht auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt auch für den Fall der Datenübermittlung von den in Satz 1 genannten Behörden.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit und solange durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
Zu § 21
Auskunftsrecht (Artikel 15 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)
§ 21 ergänzt die Regelung des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Anwendung der Öffnungsklausel des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 um Ausnahmen vom Auskunftsanspruch der betroffenen Personen. Da die Verordnung (EU) 2016/679 auch für Papierakten gilt, so-fern sie nach bestimmten Kriterien geordnet sind (siehe dazu Erwägungsgrund 15), sind besondere Regelungen zum Umgang mit dem Auskunftsanspruch nicht mehr erforderlich.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Ausnahmen vom Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Bestimmung übernimmt zum Teil die bisherige Bestimmung des § 13 Abs. 5 ThürDSG a.F., soweit die dort normierten Ausnahmetatbestände unter Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 subsumiert werden können.In allen aufgeführten Fallgruppen ist nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs kann deshalb nur bestehen, soweit und solange die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Interessen den berechtigten Interessen der betroffenen Person vorgehen. Der Verantwortliche hat zu prüfen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine entsprechende Ausnahme besteht. Liegt ein Ausnahmetatbestand nicht mehr vor, ist die entsprechende Auskunft zu erteilen.Die Bestimmung entspricht § 20 Abs. 1 und regelt die gleichen Ausnahmetatbestände für den Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Ausnahme vom Auskunftsanspruch, wenn die Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung und Datenschutz-kontrolle gespeichert sind. Absatz 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG a.F. Damit wird zudem der Gleichlauf der Ausnahmetatbestände mit den Informationsrechten verwirklicht (vergleiche § 20 Abs. 2).
Zu Absatz 3:
Absatz 3 bestimmt Fallgruppen, in denen die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten nur mit Zustimmung des Empfängers (Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörde, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst und andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung) zulässig ist. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 4 ThürDSG a.F. Es wird damit dem Geheimhaltungsbedürfnis der genannten Stellen und dem Umstand Rechnung getragen, dass regelmäßig nur die genannten Stellen aufgrund ihrer Sachnähe eine sachlich informierte Entscheidung über den Auskunftsanspruch treffen können. Eine Regelungsbefugnis ergibt sich aus dem Umstand, dass Sicherheitsbehörden nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679) unterfallen und damit vom Anwendungsbereich des zweiten Unterabschnitts ausgenommen werden können. Satz 2 ergänzt die Regelung des Satzes 1 um die Datenübermittlung von den genannten Behörden. Auch im Falle der Datenübermittlung von Be-hörden mit besonderen Geheimhaltungsinteressen besteht die Gefahr, dass deren Interesse an einer Geheimhaltung unterlaufen wird, wenn an den Empfänger ein Auskunftsbegehren gerichtet wird.
Zu Absatz 4:
Satz 1 bestimmt, dass die Verweigerung, der betroffenen Person Auskunft zu gewähren, keiner Begründung bedarf, soweit und solange dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde und entspricht der bisherigen Bestimmung in § 13 Abs. 6 ThürDSG a.F. Sind durch die Begründung Rückschlüsse auf die geheimhaltungsbedürftigen Umstände möglich, die zur ursprünglichen Ablehnung des Auskunftsbegehrens ge-führt haben, soll eine Begründung unterbleiben, um den Zweck von Ab-satz 2 und 3 nicht zu gefährden. Die Regelungsbefugnis ergibt sich als Annex aus Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679. Werden Beschränkungen der Betroffenenrechte vorgenommen, müssen auch flankierende Maßnahmen zur effektiven Wirkung der Beschränkungen zulässig sein.Zu Satz 2: Zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen kann sich die betroffe-ne Person an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Es handelt sich bei Satz 2 um eine Präzisierung der Regelung in Artikel 57 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 bestimmt, dass dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen der betroffenen Person hin Auskunft zu erteilen ist. Die Beschränkung der Auskunft an den Landesbeauftragten dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit (Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679) und der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten (Artikel 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679)
(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 109f.)