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§ 19 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 19 Auftragsverarbeitung

(1) Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.

(2) Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 19

Auftragsverarbeitung (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)


§ 19 ergänzt die Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 1:
Absatz 1 stellt klar, dass auch dann, wenn der Auftragsverarbeiter nicht in den Anwendungsbereich fällt, die Regeln zur Auftragsverarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen An-wendung finden. Absatz 1 ergänzt die Bestimmung des § 2 Abs.5, indem er zusätzlich regelt, wer für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich ist.

Zu Absatz 2:
Durch Absatz 2 wird die bisherige Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 5 ThürDSG a.F. übernommen und so die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Fachaufsichtsbehörde zum Vertragsabschluss bevollmächtigt werden kann.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 107)

Erläuterung

Parallelvorschriften