Eine Dienstvereinbarung ist bei öffentlichen Arbeitgebern eine Vereinbarung zwischen (der Leitung) der Dienststelle und dem Personalrat. Das Gegenstück in der Privatwirtschaft ist die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Gesetzlich geregelt sind Dienstvereinbarungen in den Personalvertretungsgesetzen. In Thüringen ist die maßgebliche Regelung § 75 ThürPersVG.
Dienstvereinbarungen ebenso wie Betriebsvereinbarungen fallen (neben Tarifverträgen) als „Kollektivvereinbarungen“ in den Anwendungsbereich des Art. 88 Abs. 1 DSGVO.1) Sie sind damit taugliche Rechtsgrundlagen, die für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine Konkretisierung des Art. 6 Abs. 1 DSGVO bewirken kann.