Datenminimierung

Datenminimierung gehört zu den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und beinhaltet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein [muss]“.

Daraus ergibt sich, dass ausgehend vom Zweck der Verarbeitung eine Prüfung auf Erheblichkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verarbeitung erfolgen muss.