(Zur Übersicht: [[:thuerdsg:start|ThürDSG]]) ====== § 19 Thüringer Datenschutzgesetz ====== ===== Wortlaut ===== // **§ 19 Auftragsverarbeitung**\\ \\ (1) Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.\\ \\ (2) Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. \\ // ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== // **Zu § 19 \\ \\ Auftragsverarbeitung (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)**\\ \\ § 19 ergänzt die Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.\\ \\ Zu Absatz 1:\\ Absatz 1 stellt klar, dass auch dann, wenn der Auftragsverarbeiter nicht in den Anwendungsbereich fällt, die Regeln zur Auftragsverarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen An-wendung finden. Absatz 1 ergänzt die Bestimmung des § 2 Abs.5, indem er zusätzlich regelt, wer für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich ist.\\ \\ Zu Absatz 2:\\ Durch Absatz 2 wird die bisherige Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 5 ThürDSG a.F. übernommen und so die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Fachaufsichtsbehörde zum Vertragsabschluss bevollmächtigt werden kann. // (Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 107) ===== Erläuterung ===== ===== Parallelvorschriften ===== ===== Weblinks ===== * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+19&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]] * [[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65346/th%C3%BCringer-gesetz-zur-anpassung-des-allgemeinen-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-687-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüringer Landtag Drucksache 6/4943]] {{tag>Artikel ThuerDSG}}