**Der folgende Text ist ein Entwurf und noch nicht als Artikel Bestandteil dieses Wiki!** ====== Kunsturhebergesetz ====== Das **Kunsturhebergesetz** (**KUG**) regelt seit langer Zeit, wann Bildnisse von Personen verbreitet oder veröffentlicht werden können. Seit es das Datenschutzrecht und insbesondere die [[DSGVO]] gibt, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis beider Regelungswerke zueinander. Dabei werden sehr grundsätzliche Probleme tangiert, die weitgehend ungelöst sind. ===== Grundrechtliche Einordnung ===== Nach heutigem Verständnis schützt das KUG das Recht am eigenen Bild und das wiederum eine Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Datenschutz (herkömmlich das [[BDSG]], neuerdings die [[DSGVO]]) ist nach überwiegender aber nicht unbestrittener Auffassung dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zuzuordnen. Beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist wiederum umstritten, ob es sich dabei um eine Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt.((Quelle)) Von der grundrechtlichen Einordnung hängt letztlich ab, ob die DSGVO das KUG verdrängt (was der Fall sein dürfte, wenn beides dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen ist) oder ob beides nebeneinander existiert. ===== Traditionelle Dogmatik des KUG ===== ===== Ansichten der Datenschutzaufsichten ===== Die Auffassungen der einzelnen Datenschutzaufsichten sind nicht einheitlich.((Vgl. Datenschutzberater 2019, 92)) ==== Baden-Württemberg ==== Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg will "im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung den § 23 Abs. 1 Nummer 2 und 3 [KUG] [...] jedenfalls entsprechend anwenden. Je eher sich eine Vielzahl von Personen als "Beiwerk" oder im Rahmen von Übersichtsaufnahmen auf dem Bild befinden, dest eher wird eine Veröffentlichung zulässig sein."((Vgl. 34. Tätigkeitsbericht, S. 104)) ==== Bayern ==== Das bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt im 8. Tätigkeitsbericht die Auffassung, dass "das KUG durch die Regelungen der DSGVO verdrängt und nicht mehr anwendbar" sei.((Vgl. 8. Tätigkeitsbericht, S. 56)) ===== Auffassung DSB TU Ilmenau zum praktischen Handeln ===== Es sollte zumindest vorläufig davon ausgegangen werden, dass beide Regelwerke nebeneinander existieren und daher für eine Veröffentlichung sowohl die Voraussetzungen der DSGVO als auch des KUG erfüllt sein müssen. {{tag>Entwurf}}