**Der folgende Text ist ein Entwurf und noch nicht als Artikel Bestandteil dieses Wiki!** ====== Datenschutz in der Wissenschaft ====== **Datenschutz in der Wissenschaft** ist als eigenständiger Begriff wenig sinnvoll. Es gelten natürlich die ganz allgemeinen Regeln zu [[personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]], [[betroffene Person|betroffenen Personen]] und der [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]. Es gibt aber keine Sonderregeln für Wissenschaft generell.((Vgl. Golla in Specht/Mantz, § 23 Rn. 4)) Die [[DSGVO]] sieht für die [[Datenschutz in der Forschung|wissenschaftliche Forschung]] Sonderregeln, insbesondere Erleichterungen, vor. Für den [[Datenschutz in der Lehre]] muss einstweilen offen bleiben, inwieweit insbesondere die [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 1 und 2 sowie [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/89.html|Art. 89]] Abs. 1 und 2 DSGVO Privilegierungen bringen. Für [[Verarbeitung|Verarbeitungen]] außerhalb der Kernbereiche von Forschung und Lehre gelten ohne Besonderheiten allein die allgemeinen Regelung, die - ebenfalls im Rahmen der allgemeinen Regeln - konkretisiert werden können, was beispielsweise durch das [[ThürDSG]] und das [[ThürHG]] geschieht. {{tag>Entwurf}}