====== Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ====== Der **Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung** ist vorrangig in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html|Art. 2]] [[DSGVO]] geregelt und umfasst nach Absatz 1 nahezu jede [[Verarbeitung]] [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]], nämlich die "ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung" aber auch die "nicht-automatisierte Verarbeitung, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen". Ausnahmen ergeben sich aus Absatz 2. Neben der sogenannten Haushaltsausnahme betrifft das vor allem jegliche Datenverarbeitungen, die im weitesten Sinn die Bekämpfung von Straftaten betreffen. Dieser Bereich wird durch die [[JI-Richtlinie]] in der Europäischen Union teilharmonisiert. {{tag>Artikel}}